lieferungs- und zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich der Bedingungen
1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweisauf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
1.3. Diese Bedingungen gelten auch bei schwebenden und alsbaldigen Geschäften, auch wenn der Lieferer nicht nochmals auf seine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bezug nimmt.
1.4. Sie gelten auch bei zukünftigen Geschäften.
2. Angebot, Vertragsschuld, Schriftform
2.1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich
2.2. Annahmebestätigung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Zusicherungen, Abänderungen, oder Nebenabreden.
2.3. Auf die Schriftform gem. Ziffern 1.2. oder 2.2. kann nur schriftlich verzichtet werden.
2.4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und ihm zustehende Urheberrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Gewichte, Daten, technische Maße
Durch Verbesserungen odr Modeländerungen bedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, weshalb auch angegebene Gewichte oder Maße nicht verbindlich sind. Die angegebenen technischen Daten sind unverbindliche mittlere Erfahrungswerte.
4. Zahlung
4.1. Die Preise gelten bei Neumaschinen ab Lieferwerk, bei Gebrauchtmaschinen ab Standort, jeweils ohne Verpackung und Montage. Als in dem Preis inbegriffene und mitzuliefernde Zubehörteile gelten nur diejenigen, welche in der Bestätigung des Lieferers aufgeführt sind.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers – auch im Falle der verweigerten Annahme – 30 Tage nach Rechungsstellung ohne Abzug zahlbar und fällig.
4.3. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann, Wechsel –   nur soweit sie diskontfähig sind – und Schecks werden lediglich zahlungshalber angenommen. Der Besteller trägt den Diskont- sowie die Bankspesen, die sofort nach Inrechnungsstellung durch den Lieferer vom Besteller zu zahlen sind.
4.5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.6. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden dem Lieferer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Besteller in Frage stellen,so kann der Lieferer Sicherheitsleistung für den gesamten Kaufpreis bzw. Werklohn verlangen und dem Besteller für die Erbringung der Sicherheitsleistung eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder die Vertragserfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.7. Der Besteller ist im Hinblick auf den Kauf- oder Werklohnanspruch des Lieferers zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zugestimmt hat, oder die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch die Annahmeverweigerung berechtigt nicht zur Zurückbehaltung.
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag folgenden Pflichten ist Sitz des Lieferers. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Lieferer die Versendung der Ware übernimmt.
6. Leistungs(-zeit), Leistungsstörungen, Verzug
6.1. Die vom Lieferer genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt der Lieferer in Verzug.
6.2. Liefer- und Leistungsvermögen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen,, usw. – auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer  der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich  des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Gerät der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine angemessene Nachfrist  mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme ablehnt. Die Nachfrist muss bei Überschreiten eines verbindlichen Termins mindestens 6 Wochen betragen und bei Inverzugsetzung nach Ziffer 6.1. mindestens 3 Wochen. Bei Teilverzug besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse hat.
6.5. Der Lieferer ist zur Teillieferung berechtigt.
7. Gefahrübergang, Versicherung
7.1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über, gleichgültig, ob sich der Liefergegenstand am Sitz des Lieferers oder an anderer Stelle befindet.
7.2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat,  hat der Lieferer den Versand nach eigenem Ermessen  zu erwirken. Die Transportgefahr geht stets – auch bei frachtfreier Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Lieferers – zu Lasten des Bestellers.
8. Gewährleistung
8.1. Handlungsagenten und Reisende des Lieferers sind nicht befugt, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.
8.2. Neumaschinen
Für Mängel der Lieferung, soweit es nicht um das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geht, haftet der Lieferer unter Ausschluss aller weitergehender Ansprüche wie folgt: Der Lieferer ist verpflichtet, alle diejenigen Teile kostenlos auszubessern, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes fehlerhaft sind. Gerät der Lieferer mit der Nachbesserung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist – im Regelfall mindestens 6 Wochen – mit der ausdrücklichen Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist zurücktrete. NachFristablauf hat der Besteller das Recht zur Wandlung oder Minderung. Das gleiche gilt, wenn der Lieferer den Fehler nicht beseitigen kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf entgangenen Gewinn und Ersatz mittelbaren Schadens, bestehen nicht.
8.3. Gewährleistungsausschluss
Die Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt
a) wenn der Besteller seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) wenn die Mängelanzeige nicht schriftlich erfolgte.
c) wenn der Liefergegenstand fehlerhaft oder nachlässig behandelt, insbesondere übermäßig beansprucht worden ist, sowie ungeeignete Betriebs- und Schmiermittel, Werkzeuge oder Austauschwerkstoffe verwendet worden sind.
d) wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers eine Änderung vorgenommen hat.

e) wenn der Liefergegenstand nicht durch einen Monteur der Herstellerfirma oder einen Monteur des Lieferers aufgestellt wurde, es sei denn, dass der Besteller nachweist, dass dadurch weder der Fehler verursacht, noch die Fehlerbeseitung erschwert wurde. Vorstehende Haftungfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung der Kardinalspflicht beruht. Sofern der Lieferer fahrlässig eine Kardinalspflcht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4. Gebrauchtmaschinen
Für Gebrauchtmaschinen wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
8.5. Zugesicherte Eigenschaften
Die vom Lieferer zu den gelieferten Maschinen gemachten Angaben sind nur dann zugesicherte Eigenschaften, wenn Sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird nach den gesetzlichen Vorschriften Gewähr geleistet. Schadensersatzansprüche sind aber beschränkt auf das Erfüllungsinteresse.
8.6. Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeansprüchen, soweit keine Ansprüche auf unerlaubter Handlung gemacht werden. Bei Mehrschichtbetrieb beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate.
9. Gesamthaftung
9.1. Soweit gem. Ziffer 8.3. unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für alle anderen Ansprüche, einschliesslich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem §§ 823 ff. HGB.
9.2. Diese Regelung aus Ziffer 9.1. gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1.4 Produkthaftungsgesetz, sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
9.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitsnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferer und Besteller richtet sich nach Ziffer 8.6. soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff. HGB in Rede stehen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen jetzt oder zukünftig zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher dem Lieferer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. Auch wenn der Kaufpreis  für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, wählt der Besteller eine Finanzierungsart, kraft derer der Lieferer zwar den Kaufpreis erhält, jedoch – z.B. über die Mithaftung aus einem Wechsel – weiterhin haftet, bleibt das Eigentum ebenfalls vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
10.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf gelieferte Werkzeuge, Zubehör- und Ersatzteile. Sofern diese allerdings auf Kosten des Bestellers anderweitig beschafft worden sind, ist der  Besteller berechtigt, dies bei Ausübung des Eigentumsvorbehaltes auszubauen.
10.3. Soweit das Eigentum vorbehalten sit, muss der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche Schäden versichert haben.
10.4. Soweit der Besteller den Lieferungsgegenstand mit einer anderen Sache verbindet, geschieht das nur zu einem vorübergehenden Zweck. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Verbindet, verarbeitet, oder vermischt der Besteller endgültig, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu. und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Endpreis der neuen Sache. das Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
10.5. Der Besteller erkennt nicht nur ausdrücklich an, sondern vereinbart mit uns übereinstimmend, dass die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung des Sicherungszweckes gemäß Ziffer 10.1. mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehend Zweck verbunden wird. Die Vertragsschliessenden sind sich darüber einig, dass sie beide vor Erfüllung des Sicherungszweckes nicht den Willen haben, die Vorbehaltsware anders als zu einem vorübergehenden zweck mit dem Grund und Boden zu verbinden. Die mit dem Grund und Boden verbundene Vorbehaltsware soll also erst dann in das Eigentum des Bestellers übergehen, wenn der Sicherungszweck gem. Ziffer 10.1. erreicht ist.
10.6.  Solange der Besteller noch schuldet, darf er die Liefergegenstände des Lieferers nicht veräußern, es sei denn, er hat sie vom Lieferer zur Weiterveräußerung in seinen Geschäftsbetrieb erworben und befindet sich nicht im Verzug. In diesem Fall muss der Besteller dem Lieferer das Eigentum dem Käufer gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Lieferer vorbehalten. Gegen Kredit darf nur weiterveräußert werden, wenn die Kreditfähigkeit des Erwerbers mit der Sorgfalt eines ordentlich Kaufmanns geprüft worden ist.
10.7. Die aus dem Weiterverkauf (auch aus Wechseln und Schecks) oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt  in Höhe Ihres Rechnungswertes an den Lieferer ab. Lieferer und Besteller sind sich darüber einig, dass die dem Käufer gegebenen Wechsel Eigentum des Lieferers sind und der Besteller sie nur für den Lieferer besitzt. Der Lieferer ermächtigt den Besteller, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf Anforderung des Lieferers hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
10.8. Bei Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
10.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der  Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vor. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.10. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen in soweit nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
10.11. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware auf seine Kosten instandzuhalten.
11. Pauschalierter Schadensersatz
Wenn der Besteller den Vertrag storniert oder wenn der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, so steht dem Lieferer – unbeschadet weitergehender Ansrpüche – Ersatz des Mindestschadens in Höhe von 15% des Bruttokaufpreises bzw. Bruttowerklohnes zu. Wenn der Besteller einen geringeren Schaden nachweist ist nur der geringere Schaden zu erstatten.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilrichtigkeit
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetzte vom 17.07.1973 und die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts gem. CISG werden ausgeschlossen.
12.2. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Detmold. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel-, oder Scheckprozess. Der Gerichtsstand gilt ferner für sich mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten.
12.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
12.4. Die Rechte des Bestellers aus diesem Verhältnis sind ohne Genehmigung des Lieferers nicht übertragbar. Der Lieferer erteilt die Genehmigung, wenn die Übertragung für die Finanzierung erforderlich ist.
13. Nichtkaufleute
Gegenüber Nichtkaufleuten gelten die Ziffern 1.3.,5.,8.5.,9.2.,12.1. nicht.